Anspruchsverzicht nach fehlgeschlagener Schönheits-OP
Die Klägerin unterzog sich im Jahre 1997 einer Schönheits-OP. Dabei sollten zwei vertikal im Gesicht verlaufende Falten beseitigt werden. Im Bereich der behandelten Hautfalten behielt die Klägerin zwei Narben zurück. Im Hinblick darauf schlossen die Klägerin und der Arzt 1998 eine Vereinbarung, in der sich ihr Arzt zur Rückzahlung der Behandlungskosten und zur Kostenübernahme weiterer Behandlungen verpflichtete. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin auf weitere Ansprüche. Durchgeführte Nachbehandlungen erzielten dann nicht den gewünschten Erfolg. Die Klägerin verlangte nunmehr vom Beklagten noch Schmerzensgeld.
Das Gericht wies die Klage zurück. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin seien auf Grund der getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen. Auf mögliche Behandlungsfehler oder mangelnde Aufklärung von Seiten des Beklagten komme es dabei nicht an. Die Klägerin habe in der Vereinbarung ausdrücklich auf weitere Ansprüche verzichtet. Es läge ein freiwilliger Verzicht der Klägerin vor, an dem sie nunmehr gebunden sei.
Wichtig: Das Gericht betonte in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass ausschließlich dieser Fall nach den gegebenen Umständen keine andere Beurteilung zulasse.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2002, Az.: 8 U 206/01
Das Gericht wies die Klage zurück. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin seien auf Grund der getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen. Auf mögliche Behandlungsfehler oder mangelnde Aufklärung von Seiten des Beklagten komme es dabei nicht an. Die Klägerin habe in der Vereinbarung ausdrücklich auf weitere Ansprüche verzichtet. Es läge ein freiwilliger Verzicht der Klägerin vor, an dem sie nunmehr gebunden sei.
Wichtig: Das Gericht betonte in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass ausschließlich dieser Fall nach den gegebenen Umständen keine andere Beurteilung zulasse.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2002, Az.: 8 U 206/01
sil - 17. Mai, 21:57
