Schönheitsoperation: Aufklärung des Patienten bei kosmetischer Operation
Der Arzt muss seinen Patienten insbesondere über das mit dem Eingriff verbundene Risiko eines unzulänglichen kosmetischen Erfolges sowie über die Gefahr postoperativer Entstellungen deutlich aufklären.
Mit diesem Hinweis hat jetzt auch das Düsseldorfer Oberlandesgericht einen Chirurgen zu Schmerzensgeld, Schadensersatz und Rückzahlung seines Honorars verurteilt. Der Arzt hatte bei einer 48-jährigen Patientin an Bauch, Hüften und Beinen Fett abgesaugt (Liposektion). Die Frau behielt von der Operation großflächige Eindellungen und herunterhängende Hautpartien zurück und musste sich weiteren Operationen unterziehen, um die entstellenden Folgen korrigieren zu lassen.
Weil der Arzt nur allgemein auf das Operationsrisiko hingewiesen hatte, sei der Eingriff rechtswidrig gewesen, urteilten die Richter. Wenn der Eingriff medizinisch nicht geboten ist, müssten den Patienten alle denkbaren Konsequenzen aufgezeigt werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003, Az.: 8 U 189/02
Mit diesem Hinweis hat jetzt auch das Düsseldorfer Oberlandesgericht einen Chirurgen zu Schmerzensgeld, Schadensersatz und Rückzahlung seines Honorars verurteilt. Der Arzt hatte bei einer 48-jährigen Patientin an Bauch, Hüften und Beinen Fett abgesaugt (Liposektion). Die Frau behielt von der Operation großflächige Eindellungen und herunterhängende Hautpartien zurück und musste sich weiteren Operationen unterziehen, um die entstellenden Folgen korrigieren zu lassen.
Weil der Arzt nur allgemein auf das Operationsrisiko hingewiesen hatte, sei der Eingriff rechtswidrig gewesen, urteilten die Richter. Wenn der Eingriff medizinisch nicht geboten ist, müssten den Patienten alle denkbaren Konsequenzen aufgezeigt werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003, Az.: 8 U 189/02
sil - 17. Mai, 21:59
