Aufklärungspflichten des Arztes vor Fettabsaugung
Strenge Anforderungen an Aufklärungspflichten des Arztes vor Fettabsaugung
- Rechtswidriger Eingriff mangels Einwilligung -
Berlin (DAV). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 20. März 2003 in dem von der Deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Urteil (AZ: 8 U 18/02) entschieden, dass der behandelnde Arzt eine erhebliche Risikoaufklärungspflicht trägt. Komme er dieser nicht nach, ist der durch ihn vorgenommene Eingriff rechtswidrig und er wird schadensersatzpflichtig.
Die Klägerin informierte sich bei dem beklagten Arzt über die Möglichkeiten einer Fettabsaugung und ließ eine solche „Liposuktion“ durchführen. Die Klägerin war mit den Ergebnissen der kosmetischen Operation nicht zufrieden und ließ bei einem anderen Arzt weitere operative Maßnahmen vornehmen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Rückzahlung des Behandlungshonorars, Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten auf Rückzahlung des Honorars und Schmerzensgeld verurteilt, das Feststellungsbegehen wies er ab.
Das OLG bestätigte das Urteil des LG und gab darüber hinaus auch dem Feststellungsantragsbegehren der Klägerin statt.
Der behandelnde Arzt sei vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer sogenannten Grundaufklärung verpflichtet, die umso ausführlicher und eindringlicher sein müsse, je weniger ein Eingriff medizinisch geboten ist. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung durch den Beklagten sei die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die durchgeführten Eingriffe unwirksam. Damit haftete der Beklagte mangels rechtfertigender Einwilligung für den sich auf Grund der Operation ergebenen Schaden. Der Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, den weiteren materiellen Schaden zu ersetzen. Ein solcher Schaden sei aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht fernliegend.
Dieses Urteil zeigt, dass man sich nicht mit nur einem Teil begnügen muss.
Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft
- Rechtswidriger Eingriff mangels Einwilligung -
Berlin (DAV). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 20. März 2003 in dem von der Deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Urteil (AZ: 8 U 18/02) entschieden, dass der behandelnde Arzt eine erhebliche Risikoaufklärungspflicht trägt. Komme er dieser nicht nach, ist der durch ihn vorgenommene Eingriff rechtswidrig und er wird schadensersatzpflichtig.
Die Klägerin informierte sich bei dem beklagten Arzt über die Möglichkeiten einer Fettabsaugung und ließ eine solche „Liposuktion“ durchführen. Die Klägerin war mit den Ergebnissen der kosmetischen Operation nicht zufrieden und ließ bei einem anderen Arzt weitere operative Maßnahmen vornehmen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Rückzahlung des Behandlungshonorars, Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten auf Rückzahlung des Honorars und Schmerzensgeld verurteilt, das Feststellungsbegehen wies er ab.
Das OLG bestätigte das Urteil des LG und gab darüber hinaus auch dem Feststellungsantragsbegehren der Klägerin statt.
Der behandelnde Arzt sei vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer sogenannten Grundaufklärung verpflichtet, die umso ausführlicher und eindringlicher sein müsse, je weniger ein Eingriff medizinisch geboten ist. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung durch den Beklagten sei die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die durchgeführten Eingriffe unwirksam. Damit haftete der Beklagte mangels rechtfertigender Einwilligung für den sich auf Grund der Operation ergebenen Schaden. Der Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, den weiteren materiellen Schaden zu ersetzen. Ein solcher Schaden sei aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht fernliegend.
Dieses Urteil zeigt, dass man sich nicht mit nur einem Teil begnügen muss.
Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft
sil - 26. Apr, 21:04
