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Aufklärungspflichten des Arztes vor Fettabsaugung

Strenge Anforderungen an Aufklärungspflichten des Arztes vor Fettabsaugung
- Rechtswidriger Eingriff mangels Einwilligung -

Berlin (DAV). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 20. März 2003 in dem von der Deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Urteil (AZ: 8 U 18/02) entschieden, dass der behandelnde Arzt eine erhebliche Risikoaufklärungspflicht trägt. Komme er dieser nicht nach, ist der durch ihn vorgenommene Eingriff rechtswidrig und er wird schadensersatzpflichtig.

Die Klägerin informierte sich bei dem beklagten Arzt über die Möglichkeiten einer Fettabsaugung und ließ eine solche „Liposuktion“ durchführen. Die Klägerin war mit den Ergebnissen der kosmetischen Operation nicht zufrieden und ließ bei einem anderen Arzt weitere operative Maßnahmen vornehmen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Rückzahlung des Behandlungshonorars, Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten auf Rückzahlung des Honorars und Schmerzensgeld verurteilt, das Feststellungsbegehen wies er ab.

Das OLG bestätigte das Urteil des LG und gab darüber hinaus auch dem Feststellungsantragsbegehren der Klägerin statt.

Der behandelnde Arzt sei vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer sogenannten Grundaufklärung verpflichtet, die umso ausführlicher und eindringlicher sein müsse, je weniger ein Eingriff medizinisch geboten ist. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung durch den Beklagten sei die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die durchgeführten Eingriffe unwirksam. Damit haftete der Beklagte mangels rechtfertigender Einwilligung für den sich auf Grund der Operation ergebenen Schaden. Der Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, den weiteren materiellen Schaden zu ersetzen. Ein solcher Schaden sei aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht fernliegend.





Dieses Urteil zeigt, dass man sich nicht mit nur einem Teil begnügen muss.

Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft

Fettabsaugung

„Jede Studie hat Recht, die darauf hinweist, dass es sich bei der Fettabsaugung um einen häufig unterschätzten und vor allem zu oft ausgeführten Eingriff handelt. Aber der Hinweis, dass es in den USA angeblich mehr Schadensfälle in Vollnarkose als in Lokalanästhesie gegeben habe, lässt sich auf gar keinen Fall verallgemeinern oder gar auf Deutschland übertragen. Gerade die deutschen Plastischen Chirurgen und Anästhesisten, die ihre Ausbildung und Spezialisierung über viele Jahre erwerben mussten, wissen genau, welche Therapie für welchen Patienten empfehlenswert ist“, sagt Prof. Albert K. Hofmann aus Ulm, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC). Grundsätzlich sei keine Anästhesie ohne Risiko. Dennoch biete die Vollnarkose dem Patienten gerade bei Fettabsaugungen viele Vorteile. So könne die körperliche Belastung unter örtlicher Betäubung insgesamt größer sein als bei einem Eingriff unter Vollnarkose. Denn häufig müssten hier mehr Betäubungsmittel und Medikamente eingesetzt werden, damit der Patient den Schmerz während und nach der Operation nicht wahrnimmt.




Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirugie (DGÄPC)
Grundstr. 17
20257 Hamburg
Tel.: 040 – 853 70 331
Fax. 040 – 853 70 332
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Internet: www.dgaepc.de

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